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Die Ansiedlung

Aufnahme von eingewanderten Arbeitnehmern

Frankreich ist bekannt für seine Lebensqualität, für den Reichtum und die Vielfältigkeit seiner Kultur und das exzellente Gesundheits- und Bildungssystem, die es zu einem der beliebtesten internationalen Investitionsziele machen.

Frankreich bietet außerdem attraktive Bedingungen für diejenigen, die nach Frankreich kommen wollen, um dort zu arbeiten.

Die Aufenthaltsgenehmigung „Kompetenzen und Talente“

Die Aufenthaltsgenehmigung „Kompetenzen und Talente" gilt für mehrere Jahre (3 Jahre, verlängerbar) und ermöglicht die Ausübung einer Tätigkeit auf dem französischen Staatsgebiet (unselbständige oder gewerbliche Tätigkeit).

Die Aufenthaltsgenehmigung „beauftragter Arbeitnehmer“

Es handelt sich um eine neue Aufenthaltsgenehmigung. Zum ersten Mal erhalten entsandte oder konzernintern eingesetzte Arbeitnehmer eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung (3 Jahre).

Diese beiden Aufenthaltsgenehmigungen bieten den begleitenden Familien (Ehepartner und Kind) Vorteile. Diese erhalten die Aufenthaltsgenehmigung „Privatleben und Familie“ und somit automatisch Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden müsste.

Ein Langzeitvisum, das als Aufenthaltsgenehmigung dient: Seit Juni 2009 können einige Ausländer (vor allem Studenten und temporäre Arbeiter) ein Visum erhalten, das als bis zu einem Jahr gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt. Sie müssen keine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung bei der Präfektur beantragen.

2009 wurde eine neue Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für Ausländer geschaffen, die einen außerordentlichen wirtschaftlichen Beitrag für Frankreich leisten (Schaffung oder Erhalt von 50 Arbeitsplätzen in Frankreich oder Investition von mehr als 10 Millionen Euro).

Eingewanderte Arbeitnehmer, die in Frankreich eine berufliche Tätigkeit ausüben, profitieren von einem der günstigsten Steuersysteme Europas.

  • ein System, das für einen größeren Personenkreis gilt: Die Privilegien der bereits in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer werden auf andere, direkt im Ausland rekrutierte Angestellten und auf einige Selbständige ausgeweitet
  • eine Steuerbefreiung auf im Ausland erworbene Einkommen: Die Arbeitnehmer können von der Einkommensteuer auf bis zu 50% ihrer Vergütung befreit werden (Auslandsprämien und Einkommen für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit)
  • eine Befreiung von der Solidaritätssteuer auf Vermögen (ISF) auf Anlagevermögen und Güter, die außerhalb Frankreichs liegen, während 5 Jahren
  • eine Verringerung der Vermögenszuwachssteuer: Steuerbefreiung von 50% auf „passive“ Einkünfte wie Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne beim Handel mit ausländischen Papieren.
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